Was am 12. Januar anders wird
Artikel 29 des Data Act schafft Wechselentgelte schrittweise ab. Bis zum Stichtag dürfen sie höchstens die unmittelbar mit dem Wechsel verbundenen Kosten des Anbieters decken. Danach entfällt diese Position; eingeschlossen ist der Datenabfluss, meist als Data Egress bezeichnet, während eines erfassten Wechsels. Die Bundesnetzagentur trennt davon reguläre Betriebsentgelte und mögliche verhältnismäßige Entschädigungen bei vorzeitiger Vertragsbeendigung.
Das ist eine konkrete Änderung für die Beschaffung. Lassen Sie sich bei einem für 2027 geplanten Ausstieg ein Angebot mit getrennten Positionen geben. Ein pauschales Migrationspaket lässt sonst offen, welche Arbeit bezahlt werden soll und ob darin ein künftig unzulässiges Wechselentgelt steckt.
Stand dieses Textes ist der 3. November 2026. Die Einordnung folgt den veröffentlichten Erläuterungen der Europäischen Kommission und der Bundesnetzagentur zum Data Act. Prüfen Sie vor einer verbindlichen Vertragsentscheidung die dann geltende Fassung und die Einordnung Ihres konkreten Dienstes.
Für welchen Dienst gilt die Regel?
Die europäischen Wechselregeln betreffen Datenverarbeitungsdienste, darunter Cloud-Infrastruktur, Plattformen und geeignete Softwaredienste. Sie sind keine weltweite Zusicherung für jede im Browser genutzte Anwendung. Für einen Anbieterwechsel ist insbesondere die gleiche Dienstart relevant. Für individuell entwickelte, nicht breit vermarktete Dienste und zeitlich begrenzte Testangebote bestehen Sonderregeln; eine Individualentwicklung fällt damit nicht automatisch vollständig heraus.
Eine weitere Grenze nennt die Kommission ausdrücklich: Wer Dienste dauerhaft parallel nutzt, etwa in einer Multi-Cloud-Architektur, kann auch nach dem Stichtag mit kostenbezogenen Egressentgelten rechnen. Fortlaufender Datenaustausch zwischen zwei Clouds ist anders zu behandeln als der Datenabfluss bei einem Wechsel. Lassen Sie Ihren konkreten Ablauf einordnen, bevor Sie eine dauerhaft kostenlose Übertragung kalkulieren.
Ein Export ist noch kein laufender Betrieb
Angenommen, ein Team will 2027 sein cloudbasiertes Projektwerkzeug ersetzen. Dieser Fall ist konstruiert. Aufgaben und Dateien sind exportierbar; die neue Software hat jedoch andere Statusfelder. Ein bisheriger Automatisierungsablauf verschickt Nachrichten, sobald ein Projekt eine bestimmte Phase erreicht. Jemand muss die Zuordnung festlegen und die Nachrichten im neuen System neu einrichten.
Auch wenn das alte Werkzeug für den erfassten Wechsel kein Entgelt erhebt, bleibt diese Arbeit im Projekt. Gleiches gilt für die Zeit, in der Beschäftigte Datensätze abgleichen oder lernen, wo eine bisher vertraute Funktion sitzt. Setzen Sie die entfallende Anbieterposition deshalb nicht mit dem bisherigen Gesamtbudget für den Umzug gleich.
Bei Softwarediensten garantiert der Data Act auch keine identische Bedienung und Funktionsausstattung des Zielprodukts. Die Regelung zur funktionalen Gleichwertigkeit betrifft unter bestimmten Bedingungen Infrastrukturangebote. Offene Schnittstellen und übertragbare Daten machen aus zwei unterschiedlichen Projektwerkzeugen noch keine austauschbaren Produkte.
Die Kalkulation braucht getrennte Posten
Fordern Sie vom bisherigen Anbieter eine schriftliche Aufteilung an. Daneben gehört ein eigenes Arbeitsbudget für den Zielbetrieb. So lässt sich eine strittige Rechnungsposition klären, ohne die erforderliche Einrichtung der neuen Umgebung aus dem Plan zu verlieren.
- Bisheriger Vertrag: regulärer Betrieb bis zum Ende, vereinbarte Laufzeit und mögliche Folgen einer vorzeitigen Beendigung.
- Wechsel beim bisherigen Anbieter: benannte Leistungen, Exportumfang und ausdrückliche Einordnung etwaiger Entgelte für den vorgesehenen Termin.
- Zielsystem: Einrichtung, Zuordnung der Daten, Anpassung von Schnittstellen und Abnahme der benötigten Abläufe.
- Eigene Arbeitszeit: fachliche Prüfung, Einarbeitung, Unterstützung des Teams und gegebenenfalls gleichzeitiger Betrieb beider Systeme.
Der Stichtag entscheidet den Termin nicht allein
Ein günstigerer Ausstieg im Januar kann für das Warten sprechen. Läuft währenddessen ein ungeeigneter Dienst weiter, gehören dessen Kosten und die zusätzliche Restarbeit in denselben Vergleich. Ohne diese Angaben lässt sich aus dem Datum keine wirtschaftlich sinnvolle Kündigung ableiten.
Vor der Freigabe des Umzugs sollte eine Person im Zielsystem einen vollständigen Vorgang bearbeiten können: mit Datei, Zuständigkeit und dem nächsten fälligen Schritt. Dafür eignet sich die in unserem Beitrag zum Datenexport beschriebene Probe. Die Vertragsprüfung und diese fachliche Abnahme beantworten unterschiedliche Fragen. Beides muss vor dem Abschalten des alten Systems geklärt sein.
Quellen
- EU Data Act: Verordnung (EU) 2023/2854, insbesondere Artikel 29–31 und 34 Geprüft am 3. November 2026
- Europäische Kommission: Data Act explained, Kapitel VI Geprüft am 3. November 2026
- Europäische Kommission: Data Act FAQ, Version 1.4 vom 22. Januar 2026, Fragen 52, 54 und 58a Geprüft am 3. November 2026
- Bundesnetzagentur: Datenverarbeitungsdienste und Anbieterwechsel Geprüft am 3. November 2026
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